ErwGr. 38

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch gezielte Prüfungen vor Ort zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie erfolgreich der Fonds arbeitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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