ErwGr. 41

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Ein Vorschuss zu Beginn des operationellen Programms sollte dafür sorgen, dass der Mitgliedstaat ab der Annahme des operationellen Programms über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Empfängereinrichtungen bei der Umsetzung der Vorhaben zu unterstützen. Der Vorschuss sollte ausschließlich diesem Zweck dienen und damit die Empfängereinrichtungen ausreichende Mittel erhalten, um ein ausgewähltes Vorhaben zu starten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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