ErwGr. 43

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt oder wenn Dokumente für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss nicht vorgelegt werden. Der Unterbrechungszeitraum sollte bis zu sechs Monate betragen und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats auf bis zu neun Monate verlängert werden können, um genügend Zeit für die Behebung der Ursachen der Unterbrechung einzuräumen, damit keine Aussetzungen vorgenommen werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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