ErwGr. 45

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Um die Anforderungen der Haushaltsordnung an die Finanzverwaltung des Fonds einzuhalten, müssen einfache Verfahren für die Rechnungslegung sowie für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung festgelegt werden, die eine eindeutige Grundlage und Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen bieten sollten. Damit die Mitgliedstaaten ihren Zuständigkeiten ordnungsgemäß nachkommen können, sollten sie überdies Beträge ausschließen können, die Gegenstand einer laufenden Prüfung auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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