ErwGr. 47

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Um den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu reduzieren, sollte konkret festgelegt werden, wie lange die Verwaltungsbehörden nach Geltendmachung von Ausgaben oder nach Abschluss eines Vorhabens verpflichtet sind, die Verfügbarkeit von Dokumenten für Vorhaben zu gewährleisten. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte sich die Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten nach der Höhe der förderungswürdigen Gesamtkosten eines Vorhabens richten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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