ErwGr. 46

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Um das Risiko vorschriftswidrig geltend gemachter Ausgaben zu mindern, sollten die Bescheinigungsbehörden Beträge, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, ohne weitere Begründung in einen Antrag auf Zwischenzahlung nach dem Geschäftsjahr aufnehmen können, in dem sie in ihrem Rechnungssystem verbucht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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