ErwGr. 7

REG_2014_248 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften

Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden. Den Zahlungsdienstleistern sollte es deshalb für begrenzte Zeit gestattet sein, neben ihren SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftverfahren auch weiterhin Zahlungen im Rahmen ihrer alten Verfahren abzuwickeln, wie sie es heute schon tun. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des erwarteten Umstellungstempos ist eine einmalige zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten angemessen. Dieser Bestandsschutz für die nicht SEPA-konformen Altsysteme sollte als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet und deshalb so kurz wie möglich gehalten werden, da eine rasche und umfassende Umstellung notwendig ist, um den vollen Nutzen aus einem integrierten Zahlungsmarkt zu ziehen. Auch müssen die Kosten, die den Zahlungsdienstleistern durch die fortgesetzte Nutzung ihrer alten Zahlverfahren parallel zum SEPA-System entstehen, zeitlich begrenzt werden. Zahlungsdienstleister, die bereits vollständig auf SEPA umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Zahlungsdienstnutzern, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, in dieser Übergangszeit Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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