ErwGr. 13

REG_2014_289 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Foramsulfuron, Azimsulfuron, Iodosulfuron, Oxasulfuron, Mesosulfuron, Flazasulfuron, Imazosulfuron, Propamocarb, Bifenazat, Chlorpropham und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Thiobencarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (11). Für Bifenazat und Chlorpropham hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (12) (13). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinitionen zu ändern. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union stellten fest, dass für die von der Behörde vorgeschlagenen Rückstandsdefinitionen keine Referenzstandards auf dem Markt verfügbar sind. Die Rückstandsdefinitionen für Bifenazat und Chlorpropham sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden, und die Rückstandsdefinition für Thiobencarb sollte in Anhang V der genannten Verordnung festgelegt werden. Diese Rückstandsdefinitionen werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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