ErwGr. 10

REG_2014_289 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Foramsulfuron, Azimsulfuron, Iodosulfuron, Oxasulfuron, Mesosulfuron, Flazasulfuron, Imazosulfuron, Propamocarb, Bifenazat, Chlorpropham und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde wies darauf hin, dass die bewertete Anwendung von Propamocarb bei Porree sowie der geltende RHG für grünen Salat Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz geben können. Daher empfahl sie die Senkung des geltenden RHG für grünen Salat. Der RHG für Porree sollte entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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