ErwGr. 11

REG_2014_289 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Foramsulfuron, Azimsulfuron, Iodosulfuron, Oxasulfuron, Mesosulfuron, Flazasulfuron, Imazosulfuron, Propamocarb, Bifenazat, Chlorpropham und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Kartoffeln, Rettich, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen (Eierfrüchte), Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Kürbis, Broccoli, Rosenkohl (Kohlsprossen), Kopfkohl, Chinakohl, Kohlrabi und grünen Salat. Außerdem empfahl sie für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Blumenkohl, Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), roten Senf, Brassica spp. (Blätter und Sprossen), frische Kräuter, Schwein (Muskel, Fett, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Nieren), Ziegen (Muskel, Fett, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen), Geflügel (Muskel, Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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