ErwGr. 9

REG_2014_289 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Foramsulfuron, Azimsulfuron, Iodosulfuron, Oxasulfuron, Mesosulfuron, Flazasulfuron, Imazosulfuron, Propamocarb, Bifenazat, Chlorpropham und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Propamocarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt (9). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Bezüglich Salatrauke (Rucola) und Porree gab sie nach Vorlage der genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme zu den RHG ab (10). Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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