Art. 39 – Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) und der prognostizierenden Partei(en) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Jeder zu einer Bilanzierungszone gehörige Verteilernetzbetreiber und jede prognostizierende Partei stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber in der jeweiligen Bilanzierungszone die Informationen zur Verfügung, die für die Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer im Rahmen dieser Verordnung benötigt werden. Dazu gehören die Ein- und Ausspeisungen der Verteilernetze unabhängig davon, ob diese Netze Teil der Bilanzierungszone sind oder nicht.
2.Die Informationen, ihr Format und das Verfahren für ihre Bereitstellung werden in Zusammenarbeit zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber, dem Verteilernetzbetreiber und der prognostizierenden Partei festgelegt, um die ordnungsgemäße Bereitstellung von Informationen für die Netznutzer durch den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieses Kapitels und insbesondere die Einhaltung der in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Kriterien sicherzustellen.
3.Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber in dem Format zu übermitteln, das in den geltenden nationalen Vorschriften festgelegt ist, und sie müssen mit dem Format übereinstimmen, das von dem Fernleitungsnetzbetreiber für die Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer verwendet wird.
4.Die nationale Regulierungsbehörde kann den Fernleitungsnetzbetreiber, den Verteilernetzbetreiber und die prognostizierende Partei auffordern, für die Bereitstellung einer genauen Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers einen Anreizmechanismus vorzuschlagen, der die für den Fernleitungsnetzbetreiber in Artikel 11 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllt.
5.Die nationale Regulierungsbehörde benennt die prognostizierende Partei in einer Bilanzierungszone nach vorheriger Konsultation der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber. Die prognostizierende Partei ist für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers und gegebenenfalls für die Prognose seiner späteren Mengenzuweisung verantwortlich. Bei der prognostizierenden Partei kann es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder einen Dritten handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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