Art. 40 – Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Informationen über die untertägig und täglich gemessenen Ein- und Ausspeisungen in das bzw. aus dem Verteilernetz, die mit den in Artikel 34 Absätze 2 bis 6, in Artikel 35 und in Artikel 37 festgelegten Informationsanforderungen in Einklang stehen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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