Art. 41 – Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber der prognostizierenden Partei

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Die Verteilernetzbetreiber sind dafür verantwortlich, dass der prognostizierenden Partei ausreichende und aktualisierte Informationen für die Anwendung der in Artikel 42 Absatz 2 beschriebenen Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers übermittelt werden. Diese Informationen sind rechtzeitig gemäß den von der prognostizierenden Partei festgelegten zeitlichen Vorgaben zu übermitteln, damit sie ihren Erfordernissen entsprechen.
2.Absatz 1 gilt entsprechend für die Variante 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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