Art. 10

REG_2014_361 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

Die Übermittlung von Daten über Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang VI.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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