Art. 11

REG_2014_361 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Restbeständen der Vordrucke für Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen, die noch der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2015 gestatten.
(2)Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, diese Fahrtenblätter und Genehmigungsanträge bis zum 31. Dezember 2015 in ihrem Gebiet anzuerkennen.
(3)Vor dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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