Art. 11a – Zulässigkeit von Beschwerden

REG_2014_372 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen

(1)Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist.
(2)Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien.
(3)Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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