Art. 1

REG_2014_372 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und in der vorliegenden Verordnung oder von der Kommission nach Artikel 108 AEUV festgesetzten Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und den in den Absätzen 2 bis 5b des vorliegenden Artikels genannten besonderen Vorschriften berechnet. Im Kollisionsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang.“ b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5a) In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist der Eingang des Auskunftsersuchens das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. (5b) In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ersucht wurden, ist die Bekanntgabe des Beschlusses das maßgebliche Ereignis für den Zweck des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.“
2.Nach Artikel 11 werden die folgenden Kapitel Va und Vb eingefügt: „KAPITEL Va BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN Artikel 11a Zulässigkeit von Beschwerden (1) Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist. (2) Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien. (3) Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen. KAPITEL Vb KENNTLICHMACHUNG UND SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN Artikel 11b Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen Jeder, der nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich ansieht, und der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung des Schriftsatzes vorzulegen. Müssen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, so gilt dieselbe Frist für die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung.“
3.Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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