ErwGr. 6

REG_2014_372 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen

Die Anforderungen, denen die Beteiligten genügen müssen, wenn sie Beschwerden einlegen, sollten mit keinem übermäßigen Aufwand verbunden sein, gleichzeitig jedoch gewährleisten, dass die Kommission alle Informationen erhält, die sie für die Einleitung einer Untersuchung der mutmaßlich rechtswidrigen oder missbräuchlich angewandten Beihilfen benötigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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