ErwGr. 7

REG_2014_372 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen

Um sicherzustellen, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der Kommission übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 339 AEUV behandelt werden, sollte jeder, der Informationen übermittelt, die als vertraulich angesehenen Informationen deutlich kenntlich machen und die Gründe für deren Vertraulichkeit darlegen. Von der betreffenden Person sollte verlangt werden, der Kommission gesondert eine nichtvertrauliche Fassung der Informationen vorzulegen, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme übermittelt werden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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