Anhang II – INTERESSIERTE KREISE

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

a)Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absatz 4 oder eines allgemeinen Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 6 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen: 1. Hersteller: Konstrukteure und Hersteller von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen und deren Verbände; Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement (ATM); Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für Flugsicherungsdienste (ANS); Konstrukteure und Hersteller von luftseitigen Systemen und Ausrüstungen von Flugplätzen 2. Instandhaltung: Organisationen, die im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen tätig sind, oder im Bereich des Einbaus, der Veränderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen oder im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von luftseitigen Systemen, Komponenten und Ausrüstungen von Flugplätzen 3. Betreiber: Luftfahrtunternehmen und Betreiber von Luftfahrzeugen sowie Verbände von Luftfahrtunternehmen und Betreibern von Luftfahrzeugen; Flugplatzbetreiber und Verbände von Flugplatzbetreibern 4. Anbieter von Flugsicherungsdiensten und ATM-spezifischen Funktionen 5. Anbieter von Flugplatzdiensten: Organisationen, die zuständig sind für die Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises, Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs auf einem Flugplatz, sowie für die Erbringung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Notfalldiensten 6. Im Bereich der Luftfahrtausbildung tätige Organisationen 7. Organisationen in Drittländern: staatliche Luftfahrtbehörden und Unfalluntersuchungsstellen in Drittländern 8. Internationale Luftfahrtorganisationen 9. Forschung: Öffentliche oder private Forschungslabors, -zentren oder -einrichtungen oder Hochschulen, die auf dem Gebiet der Flugsicherheit Forschungsarbeiten oder Studien durchführen.
b)Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen: 1. Piloten (auf persönlicher Basis) 2. Fluglotsen (auf persönlicher Basis) und sonstiges ATM-/ANS-Personal, das mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betraut ist 3. Ingenieure/Techniker/flugsicherungstechnisches Personal/Flugbetriebsleiter (oder Flugplatzleiter) (auf persönlicher Basis) 4. Berufsständische Vertretungsorgane des Personals, das sicherheitsbezogene Aufgaben wahrnimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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