Art. 24 – Inkrafttreten und Anwendbarkeit

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. November 2020 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. In diesem Bericht wird insbesondere ausgeführt, welchen Beitrag die Verordnung zur Verringerung der Zahl von Flugunfällen und der damit verbundenen Todesopfer geleistet hat. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.
(3)Diese Verordnung findet ab dem 15. November 2015 Anwendung, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 5. Artikel 7 Absatz 2 gilt, sobald die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den Vorgaben und Festlegungen für das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem nach Artikel 7 Absätze 6 und 7 in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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