Anhang III – ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN AUS DEM EUROPÄISCHEN ZENTRALSPEICHER

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

1.Name: Funktion/Position: Unternehmen: Anschrift: Tel.: E-Mail: Datum: Art des Unternehmens: Kategorie der interessierten Kreise (siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (1)):
2.Angeforderte Informationen (machen Sie möglichst präzise Angaben, auch zum Zeitpunkt bzw. Zeitraum, zu dem Informationen gewünscht werden):
3.Grund für die Informationsanforderung:
4.Verwendungszweck der angeforderten Informationen:
5.Datum, bis zu dem die Informationen angefordert werden:
6.Das ausgefüllte Formular ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: (Ansprechstelle)
7.Zugang zu Informationen Die Ansprechstelle ist nicht verpflichtet, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie darf dies nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Informationsanfrage mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt vereinbar ist. Der Anfragende verpflichtet sich und seine Organisation, die Informationen ausschließlich für den unter Nummer 4 genannten Zweck zu nutzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die aufgrund dieser Anfrage erteilten Informationen ausschließlich für Zwecke der Flugsicherheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 bereitgestellt werden, nicht jedoch für andere Zwecke, wie etwa insbesondere für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder für kommerzielle Zwecke. Der Anfragende darf die ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Ansprechstelle an Dritte weitergeben. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen kann eine Verweigerung des Zugangs zu weiteren Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher und gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen nach sich ziehen.
8.Datum, Ort und Unterschrift:
(1)ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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