Art. 12 – Aufzeichnung der Anfragen und Informationsaustausch

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(1)Jede Ansprechstelle führt Aufzeichnungen über sämtliche bei ihr eingegangene Anfragen und die aufgrund der Anfragen getroffenen Maßnahmen. Jedes Mal, wenn eine Anfrage eingeht und/oder eine Maßnahme getroffen wird, wird die Kommission zeitnah darüber unterrichtet..
(2)Die Kommission stellt allen Ansprechstellen die aktualisierte Liste der bei den verschiedenen Ansprechstellen und bei der Kommission selbst eingegangenen Anfragen sowie der jeweils getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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