Art. 14 – Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf Unionsebene

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(1)Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen in Zusammenarbeit regelmäßig an Austausch und Analyse der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen teil. Unbeschadet der Vertraulichkeitsvorschriften dieser Verordnung können, soweit zweckdienlich, im Einzelfall Beobachter hierzu eingeladen werden.
(2)Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten in einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten zusammen. Das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Flugsicherheit in der Union, insbesondere durch die Durchführung von Sicherheitsanalysen zur Unterstützung des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit.
(3)Die Agentur unterstützt die Tätigkeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten, beispielsweise durch Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Netzes.
(4)Die Agentur nimmt Informationen über das Ergebnis der Analyse von Informationen nach Absatz 1 in den jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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