Art. 15 – Vertraulichkeit und angemessene Nutzung der Informationen

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten und die Organisationen — die jeweils nach ihrem nationalen Recht handeln — sowie die Agentur ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit der ihnen nach den Artikeln 4, 5 und 10 zugegangenen Angaben zu Ereignissen zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat, jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation und die Agentur verarbeiten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, und zwar unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Sicherheitsinformationen in den Artikeln 12, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die Informationen aus Ereignismeldungen nur für den Zweck verwendet, für den sie erfasst wurden. Die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Organisationen stellen die Informationen über Ereignisse nicht a) für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder b) für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zur Verfügung und verwenden sie auch nicht dafür.
(3)Bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 14 im Hinblick auf im Europäischen Zentralspeicher enthaltene Informationen a) gewährleisten die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit dieser Informationen und b) beschränken deren Nutzung auf das zur Wahrnehmung ihrer sicherheitsbezogenen Verpflichtungen strikt notwendige Maß, ohne dabei Schuld- oder Haftungsfragen zu klären; in diesem Zusammenhang werden diese Informationen insbesondere für das Risikomanagement und für die Analyse von Sicherheitstrends verwendet, die die Grundlage für Sicherheitsempfehlungen oder -maßnahmen bilden könnten, in denen auf tatsächliche oder potenzielle Sicherheitsmängel eingegangen wird.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden, auf die in Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen wird, und ihre für die Rechtspflege zuständigen Behörden im Wege von im Voraus getroffenen Verwaltungsvereinbarungen zusammenarbeiten, die dazu dienen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege einerseits und der notwendigen kontinuierlichen Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen andererseits zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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