ErwGr. 8

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

Es sollte sichergestellt werden, dass Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen, systematisch von dem unmittelbar daran beteiligten Luftfahrtpersonal gemeldet werden. Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen sollten die Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ergänzen, wobei beide Systeme Einzelpersonen die Möglichkeit bieten sollten, Angaben zu Ereignissen im Zusammenhang mit der Flugsicherheit zu melden. Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen sollten innerhalb der Organisationen, der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die erfassten Informationen sollten an die Behörde übermittelt werden, die für die einschlägige Überwachung zuständig ist, um die Flugsicherheit zu erhöhen. Die Organisationen sollten diejenigen Ereignisse, die sich auf die Flugsicherheit auswirken könnten, analysieren, um Sicherheitsgefahren zu ermitteln und erforderlichenfalls geeignete Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die vorläufigen Ergebnisse ihrer Analyse der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Agentur übermitteln und in dem Fall, dass darin ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit festgestellt wird, auch die endgültigen Ergebnisse der Analyse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur sollten ein ähnliches Verfahren für solche Ereignisse einrichten, die ihnen direkt gemeldet wurden, sowie die von der Organisation vorgenommene Auswertung prüfen und gegebenenfalls deren Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen angemessen überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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