ErwGr. 9

REG_2014_505 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken

Malzgetränke zeichnen sich ebenso wie Bier dadurch aus, dass im Endprodukt kein Malz als solches enthalten ist; außerdem bestehen Ähnlichkeiten bezüglich der Technologie und der erforderlichen Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Bier. Zuckerkulöre sind erforderlich, um eine im Herstellungsverfahren beeinträchtigte durchgängige Farbe wiederherzustellen und/oder um aus hellem Malz hergestellte Malzgetränke visuell ansprechender zu machen. Röstmalz kann nicht zum Erzeugen der dunklen Farbe verwendet werden, da es einen für diese Produkte nicht geeigneten markanten Geschmack verleiht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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