ErwGr. 6

REG_2014_505 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten die Höchstmengen der Farbstoffe für die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung, sofern nicht anders angegeben. Der komplexe Charakter und das begrenzte Wissen über die chemische Zusammensetzung von Zuckerkulören macht ihre Feststellung in Lebensmitteln jedoch zu einer Herausforderung. Daher könnten es die zuständigen Behörden bei der Durchführung amtlicher Kontrollen ebenfalls in Betracht ziehen, den Gehalt an 2-Acetyl-4-tetrahydroxy-butylimidazol, d. h. die Verunreinigung, die analytisch ermittelt werden kann und die bei der Festlegung einer gesonderten ADI für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) berücksichtigt wurde, zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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