ErwGr. 4

REG_2014_505 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gab am 3. Februar 2011 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Zuckerkulören als Lebensmittelzusatzstoffe ab. (3) In dieser Stellungnahme legte die Behörde eine Gruppen-ADI von 300 mg/kg Körpergewicht/Tag fest. Innerhalb dieser Gruppen-ADI wurde für E 150c, Ammoniak-Zuckerkulör, eine gesonderte ADI von 100 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die voraussichtliche Exposition durch Nahrung bei Kindern und Erwachsenen die ADI für einfache Zuckerkulör (E 150a), Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) und Ammonsulfit-Zuckerkulör (E 150d) überschreiten könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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