REG_2014_505 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Bier und Malzgetränken
Am 3. Dezember 2012 gab die Behörde eine Erklärung mit einer detaillierteren Expositionsbewertung für die Zuckerkulöre E 150a, E 150c und E 150d ab und kam zu dem Schluss, dass die voraussichtliche ernährungsbedingt Exposition erheblich geringer ist, als in der vorangehenden Stellungnahme angenommen. (4) Jedoch gelangte sie auch zu der Schlussfolgerung, dass im Fall von Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) bei Kleinkindern und Erwachsenen eine Überschreitung der ADI dennoch möglich ist. Während die ADI bei den Höchstwerten für Kleinkinder in einem Mitgliedstaat nur geringfügig (6 %) überschritten wurde, lag in fünf Mitgliedstaaten eine Überschreitung der ADI für Erwachsenen um 5-51 % vor. Nach der Berücksichtigung detaillierterer nationaler Informationen zu den tatsächlichen Verwendungen von Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) zeigten die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dass die tatsächliche Aufnahme erheblich geringer ist. Da Bier einen wesentlichen Beitrag zur Exposition bei Erwachsenen leistet, sollten jedoch für Ammoniak-Zuckerkulör (E 150c) in der Lebensmittelunterkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ die Verwendungsbedingungen geändert und Verwendungshöchstmengen festgelegt werden, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
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