(1)Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber a) einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (21) oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat; b) am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder am Besitz von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach Artikel 33 jener Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde; c) schwere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften im Sinne anderer Gesetzgebung des Europäischen Parlaments und des Rates begangen hat; oder d) eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genannten Straftaten begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Titel V Kapitel II dieser Verordnung gestellt wird.
(2)Der Begünstigte hat die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis d nach Einreichung des Antrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an diesen Begünstigten zu erfüllen.
(3)Der Antrag eines Betreibers ist für einen bestimmten Zeitraum, der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegt wird, unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (23) begangen hat.
(4)Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um a) den in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Zeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes, der Straftat oder des Betruges festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr beträgt; b) Beginn und Ende des in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Zeitraums festzulegen.
(5)Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien beachten und keinen Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 3 dieses Artikels begangen haben. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in der nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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