Art. 13 – Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 749 331 600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.
(2)4 340 800 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten, für Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung sowie für Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten gemäß Titel V Kapitel I, II, III, IV und VII, mit Ausnahme von Artikel 67, bereitgestellt.
(3)580 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.
(4)520 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.
(5)192 500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht a) 6 450 000 EUR für die Azoren und Madeira; b) 8 700 000 EUR für die Kanarischen Inseln; c) 12 350 000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.
(6)44 976 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67 bereitgestellt.
(7)71 055 600 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen im Rahmen der IMP im Sinne des Titels V Kapitel VIII bereitgestellt.
(8)Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 4 und die in Absatz 4 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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