Art. 14 – Haushaltsmittel in direkter Mittelverwaltung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß Titel VI Kapitel I bis III bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 647 275 400 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Für die Zwecke des Titels VI Kapitel I und II ist die indikative Aufteilung der Mittel auf die in den Artikeln 82 und 85 aufgeführten Ziele in Anhang III aufgeführt.
(3)Die Kommission kann von den indikativen Prozentsätzen nach Absatz 2 abweichen, jedoch höchstens um 5 % des Wertes der jeweiligen Finanzausstattung.
(4)Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur, Anpassung der in Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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