Art. 16 – Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 7 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien: a) in Bezug auf Titel V, mit Ausnahme der Artikel 76 und 77: i) Beschäftigungsniveau im Fischerei-, Meeres- und Süßwasseraquakultursektor, einschließlich in dem damit verbundenen Verarbeitungssektor; ii) Produktionsniveau im Fischerei-, Meeres- und Süßwasseraquakultursektor; einschließlich in dem damit verbundenen Verarbeitungssektor; und iii) Anteil der Fangflotte der kleinen Küstenfischerei an der Gesamtfischereiflotte; b) in Bezug auf die Artikel 76 und 77: i) Ausmaß der Kontrollaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das unter Berücksichtigung der Größe der nationalen Fischereiflotte und der Größe des zu überwachenden Meeresgebiets, der Anlandemenge und des Werts der Einfuhren aus Drittländern festgestellt wird; ii) verfügbare Kontrollmittel im Verhältnis zum Ausmaß der Kontrollaufgaben des Mitgliedstaats, die unter Berücksichtigung der Anzahl der Kontrollen auf See und der Inspektionen bei der Anlandung festgestellt werden; iii) Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das unter Berücksichtigung der Größe der nationalen Fischereiflotte, der Anlandemenge und des Umfangs der Aquakulturerzeugung, des Umfangs wissenschaftlicher Begleitaktivitäten auf See und der Anzahl der Besichtigungen, an denen der Mitgliedstaat beteiligt ist, festgestellt wird; und iv) verfügbare Mittel zur Datenerhebung im Verhältnis zum Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des Mitgliedstaats, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Humanressourcen und technischen Mittel für die Durchführung des nationalen Beprobungsprogramms zur Datenerhebung festgestellt werden; c) in Bezug auf sämtliche Maßnahmen die historischen Mittelzuteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Mittelausschöpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der jährlichen Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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