Art. 17 – Ausarbeitung operationeller Programme

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.
(2)Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partnern.
(3)Für den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitt des operationellen Programms erlässt die Kommission bis zum 31. Mai 2014 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der konkreten Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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