Art. 22 – Vorschriften über Verfahren und Zeitpläne

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne erlassen im Hinblick auf a) die Genehmigung der operationellen Programme; b) die Vorlage und Genehmigung von Änderungen der operationellen Programme, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit ihrer Vorlage während des Programmplanungszeitraums; c) die Vorlage und Genehmigung von Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 3; d) die Vorlage der Arbeitspläne für die Datenerhebung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Verfahren und die Zeitpläne werden bei Änderungen von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen: a) eine Übertragung von Mitteln zwischen Prioritäten der Union, vorausgesetzt, dass die übertragenen Mittel 10 % des für die betreffende Priorität der Union vorgesehenen Betrags nicht überschreiten; b) die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten relevanter Vorhaben sowie diesbezügliche Informationen und Indikatoren; c) Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit; d) Änderungen nach Artikel 20 Absatz 3 sowie sonstige Änderungen des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitts des operationellen Programms.
(3)Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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