Art. 23 – Jährliche Arbeitsprogramme

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zum Zwecke der Durchführung von Titel VI erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von jährlichen Arbeitsprogrammen im Einklang mit den in den jeweiligen Kapiteln beschriebenen Zielen. Für Titel VI Kapitel I und II werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Das jährliche Arbeitsprogramm enthält: a) eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, und die mit jeder Aktivität angestrebten Ziele, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 82 und 85 in Einklang stehen müssen. Außerdem enthält es den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen indikativen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung; b) bei Finanzhilfen und verwandten Maßnahmen die maßgeblichen Bewertungskriterien, die so festgesetzt werden, dass die Ziele der operationellen Programme und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze optimal erreicht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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