Art. 25 – Allgemeine Bedingungen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten haben, übertragen das betreffende Schiff mindestens in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht nach außerhalb der Union. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist übertragen, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.
(2)Betriebskosten sind nicht förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
(3)Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 und zum Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 darf die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten: a) 6 000 000 EUR oder b) 15 % der gesamten finanziellen Unterstützung der Union, die der Mitgliedstaat für die Prioritäten der Union nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 ausweist.
(4)Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf 5 % der je Mitgliedstaat ausgewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht überschreiten.
(5)Die Unterstützung, die Schiffseignern nach Artikel 33 gewährt wurde, wird von der Unterstützung abgezogen, die die Schiffseigner nach Artikel 34 für dasselbe Schiff erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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