Art. 27 – Beratungsdienste

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber und zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: a) Machbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Beurteilung der Realisierbarkeit von Projekten, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel in Betracht kommen könnten; b) fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme; c) fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.
(2)Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht.
(3)Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern, Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich Erzeugerorganisationen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt.
(4)Übersteigt die Unterstützung gemäß Absatz 1 nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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