Art. 30 – Diversifizierung und neue Einkommensquellen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen, können aus dem EMFF unterstützt werden.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Fischern gewährt, die a) für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen; b) über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten Vorhaben erworben werden können.
(3)Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens des Fischers aufweisen.
(4)Die Höhe der Unterstützung, die nach Absatz 1 gewährt wird, beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jeden Begünstigten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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