Art. 31 – Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der EMFF kann Unternehmensgründungen junger Fischer unterstützen.
(2)Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs gewährt werden, das a) eine Länge über alles von weniger als 24 m hat; b) für den Fischfang auf See ausgerüstet ist; c) zwischen fünf und 30 Jahre als ist und d) zu einem Flottensegment gehört, das nach dem Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht.
(3)Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „junger Fischer“ eine natürliche Person, die zum ersten Mal ein Fischereifahrzeug erwerben möchte und die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer gearbeitet hat oder über eine vergleichbare Berufsausbildung verfügt. Die Mitgliedstaaten können weitere objektive Kriterien festlegen, die von jungen Fischern zu erfüllen sind, um nach diesem Artikel unterstützt werden zu können.
(4)Die Unterstützung nach diesem Artikel beträgt höchstens 25 % der Kosten für den Erwerb des Fischereifahrzeugs, in keinem Fall jedoch mehr als 75 000 EUR pro jungem Fischer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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