(1)Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nur unterstützen, wenn diese Einstellung durch Abwracken der Fischereifahrzeuge erreicht wird und a) dieses Abwracken im operationellen Programm nach Artikel 18 festgelegt ist und b) die endgültige Einstellung als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, der darlegt, dass kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Flottensegment und den verfügbaren Fangmöglichkeiten für dieses Segment besteht.
(2)Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgendem Personenkreis gewährt: a) Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 90 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder b) Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 90 Tage pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.
(3)Die betreffenden Fischer stellen sämtliche Fischereitätigkeiten effektiv ein. Der Begünstigte reicht den Nachweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereitätigkeiten bei der zuständigen Behörde ein. Nehmen die Fischer vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Antragstellung auf Unterstützung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.
(4)Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden.
(5)Die Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls endgültig entzogen worden sind. Der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. Die Abnahme der Kapazitäten infolge der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit mit öffentlicher Beihilfe muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Obergrenzen der Fangkapazität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen.
(6)Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne Abwracken Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Zur Wahrung des maritimen Erbes kann zudem im Falle von traditionellen hölzernen Schiffen Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ohne Abwracken gewährt werden, wenn diese Schiffe im Rahmen der Wahrung des maritimen Erbes an Land bleiben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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