Art. 68 – Vermarktungsmaßnahmen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen: a) die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden; b) die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich von i) Arten mit Vermarktungspotenzial; ii) unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angelandet werden; iii) mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007; c) die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung i) von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (37); ii) der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden; iii) der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer oder durch ohne Boot tätige Fischer; iv) der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse; d) Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union; e) Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013; f) Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind; g) Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
(2)Die Vorhaben nach Absatz 1 können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen. Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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