Art. 70 – Ausgleichsregelung

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV entstehen.
(2)Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.
(3)Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den GFP-Vorschriften vereinbar ist.
(4)Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die a) von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Unionsgewässern fischen; b) von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind; c) aus Drittländern eingeführt wurden.
(5)Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die nach dem Ausgleichsplan für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.
(6)Folgende Unternehmer kommen für einen Ausgleich in Frage: a) natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden; b) Eigner oder Betreiber von Fischereifahrzeugen, die in den Häfen der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind und in diesen Gebieten ihrer Tätigkeit nachgehen, oder Zusammenschlüsse solcher Eigner oder Betreiber; c) Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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