Art. 69 – Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die a) zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen; b) die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern; c) die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind; d) der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen; e) der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen; f) zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.
(2)Für andere Unternehmen als KMU wird die Unterstützung nach Absatz 1 ausschließlich über die in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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