REG_2014_508 · über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Zeitraums und seines jeweiligen Beginns und Endes im Zusammenhang mit den Kriterien für die Zulässigkeit von Anträgen, zur Anpassung der Prozentpunkte hinsichtlich der indikativen Aufteilung der Mittel auf die Ziele im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, zur Bestimmung der förderfähigen Vorhaben und Kosten für hygiene-, gesundheits- und sicherheitsbezogene Investitionen und Investitionen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, in Ausrüstungen oder an Bord, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten von Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten zur Unterstützung im Zusammenhang mit Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, zur Definition der Kriterien für die Berechnung zusätzlicher Kosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, zur Definition der Fälle der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten, die zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung der Zahlung führen können, zur Definition der Kriterien für die Bestimmung der Höhe der finanziellen Berichtigung und der Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und zur Festlegung des Inhalts und Aufbaus des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems zu erlassen.
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