Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest.
Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet wird und die eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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