Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
b)„landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse;
c)„Nicht-Anhang-I-Waren“ die nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, die in der ersten und zweiten Spalte des Anhangs II dieser Verordnung aufgeführt sind;
d)„Grunderzeugnisse“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
e)„Agrarteilbetrag“ entweder der Teil des Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den Einfuhrzöllen für die in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht, oder gegebenenfalls die verringerten Zollsätze, die für die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die verwendet wurden oder als verwendet gelten, auf die aus den betroffenen Ländern stammenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt werden;
f)„nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag“ der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des in Buchstabe e definierten Agrarteilbetrags entspricht;
g)„Zusatzzoll für Zucker und Mehl“ der Zusatzzoll für Zucker (ZZu) und für Mehl (ZMe) gemäß Anhang I Teil Eins Abschnitt I Punkt B.6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, der in Anhang I Teil Drei Abschnitt I Anhang 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung festgelegt wird;
h)„Wertzoll“ der als Prozentsatz des Zollwerts ausgedrückte Teil des Einfuhrzolls;
i)„Produktgruppe 1“ Molke in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, der KN-Codes ex 0404 10 02 bis ex 0404 10 16 ;
j)„Produktgruppe 2“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex 0402 10 19 ;
k)„Produktgruppe 3“ Milch in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 26 GHT, andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger des KN-Codes ex 0402 21 18 ;
l)„Produktgruppe 6“ Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT des KN-Codes ex 0405 10 .

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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