Art. 4 – Höchstsatz des Einfuhrzolls

REG_2014_510 · zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(1)Soll ein Höchstzollsatz angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
(2)Setzt sich der Höchstzollsatz für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus einem Zusatzzoll für Zucker und Mehl zusammen, so wird das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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